Zweite Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes verabschiedet

Der Bundestag hat am 26. April 2024 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen die zweite Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (20/8290, 20/8670) verabschiedet. Das KSG soll die Voraussetzungen für die Erreichung der Klimaschutzziele (-65% bis 2030 und Klimaneutralität bis 2045) schaffen. Hierzu sollen künftig Jahresemissionsgesamtmengen für alle Sektoren aggregiert eingeführt werden. Eine sektor- und jahresübergreifende Gesamtbetrachtung der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021 bis einschließlich 2030 soll eine gegebenenfalls nötige Nachsteuerung ermöglichen.

Am 24. April hatte der Ausschuss für Klimaschutz und Energie dem geänderten Entwurf zugestimmt. Zu den nachträglichen Änderungen gehört u. a., dass dem Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft eine besondere Bedeutung beim Thema „natürliche Senken“ eingeräumt wird. Zudem wird klargestellt, dass der Nachsteuerungsmechanismus für die Jahre 2021 bis 2030 letztmalig im Jahr 2029 zu einem Nachsteuern führt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass keine Doppelung mit der Nachsteuerung für die Jahre 2031 bis 2040 erfolgt. Auch wird die Stellung des Expertenrates für Klimafragen gestärkt; er soll auf Grundlage der Emissions- und Projektionsdaten festlegen, ob und inwieweit die Gesamtmenge der jährlichen Emissionszuweisungen an Deutschland nach der europäischen Klimaschutzverordnung („Effort Sharing Regulation“) für die Jahre 2021 bis 2030 voraussichtlich eingehalten wird. Gegebenenfalls soll rechtzeitig nachgesteuert werden können.

Der BDI hat im Schulterschluss mit seinen Mitgliedern und Landesvertretungen lange Zeit deutlich seine Skepsis gegenüber den bisher im Falle sektoraler Zielverfehlungen vorgesehenen Sofortprogrammen geäußert. Mit der Begründung, dass engmaschige staatliche Eingriffe in kurzen zeitlichen Abständen Klimaschutz deutlich ineffizienter und teurer machen. Es ist auch nicht ersichtlich, was genau häufige staatliche Eingriffe überhaupt erreichen können. Investitionen müssen entschieden und dann realisiert werden. Bis sich die erwünschte Emissionsminderung einstellt, vergeht Zeit. Es ist daher zu begrüßen, dass im Grundsatz jährliche Minderungsvorgaben für jeden Sektor künftig entfallen sollen. Allerdings könnte die beschlossene faktische Aufweichung der Sektorziele im KSG dazu führen, dass die in den einzelnen Sektoren erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig umgesetzt werden, da ja eine Gesamtbetrachtung durchgeführt wird. Bei absehbaren Zielverfehlungen steht dann künftig die Bundesregierung als Ganzes in der Verantwortung. Aus BDI-Sicht sollte verhindert werden, dass die Sektoren, die heute schon liefern, überbelastet werden, weil sie die Last der „säumigen“ Sektoren mittragen müssen.

Zu bedenken ist zudem, dass die Minderung von THG-Emissionen in den Energie- und Industriesektoren i. W. auf europäischer Ebene durch das EU ETS direkt gesteuert wird. Die Emissionen der Sektoren Verkehr und Gebäude hingegen unterliegen nur indirekt einer Steuerung durch den nationalen Emissionshandel. Im Übrigen muss die Bundesregierung dafür sorgen, dass das ihr qua „Effort Sharing Regulation“ zugewiesene Budget an Emissionszuweisungen (i. W. für die Sektoren Verkehr und Gebäude) nicht überschritten wird. Ansonsten müssten Emissionszuweisungen von anderen Mitgliedstaaten (sofern diese noch über einen Überschuss verfügen, aufgrund eigener starker Minderungen) erworben oder Strafzahlungen geleistet werden.

Der weitere Prozess wird auch stark von der am 3. Juni veröffentlichten Mitteilung des Expertenrates für Klimafragen geprägt werden, der entgegen den Aussagen von Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck die deutschen Klimaziele für 2030 und darüber hinaus bereits jetzt ernsthaft gefährdet sieht.

 


Zurück zur Übersicht

Newsletter

Wenn Sie regelmäßig über die Aktivitäten vom LR BW informiert werden möchten, tragen Sie sich in unseren Newsletter ein.

Newsletter anmelden